Fragen und Antworten
Wer ist antragsberechtigt?
Gefördert werden können nur Personen, die ihren Wohnsitz in der Diözese Rottenburg-Stuttgart haben.
Wie muss ein Antrag gestellt werden?
Eine Antragstellung von Privatpersonen an die Stiftung direkt ist nicht möglich. Anträge können nur über eine vermittelnde Stelle (in der Regel ein Fachdienst oder eine Beratungsstelle der Caritas) eingereicht werden.
Für welche Maßnahmen kann ein Antrag gestellt werden?
Hilfen und Maßnahmen im Sinne des Stiftungszweckes sind z. B.:
Hilfen in besonderen Not- und Krisensituationen;
Längerfristige Hilfen (über das 3. Lebensjahr eines Kindes hinaus), insbesondere für Alleinerziehende, z.B. für den Abschluß einer Berufsausbildung, die ein ausreichendes Einkommen ermöglicht und damit Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet;
Längerfristige Hilfen im Rahmen von Projekten. Die Projektfinanzierung erfolgt in der Regel durch eine einmalige Anschubfinanzierung;
Unterstützung von (Selbsthilfe-)Gruppen, die neue Wege in der Organisation von Kinderbetreuung gehen oder die Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung machen und damit die Lebenssituation von Eltern und Kindern verbessern; Antragstellung im Benehmen mit ortskirchlichen Stellen (z.B. Pfarramt, Caritas- bzw. Sozialausschuß des Kirchengemeinderats, Caritas-Kreisstelle ...). In diesem Zusammenhang ist z.B. ein Zuschuß zu Honorarkosten möglich;
In Einzelfällen individuelle Hilfen zur Restfinanzierung von Kurmaßnahmen und in Härtefällen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder als Anschubfinanzierung als Hilfe zur Selbsthilfe;
Hilfen für Eltern in besonderen Lebenssituationen z.B. bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes, wenn Rechtsansprüche zur Entlastung der Familie nicht ausreichen
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare können bei der Geschäftführung der Stiftung bearbeitet werden. Fehlende bzw. unvollständige Angaben erhöhen die Bearbeitungszeit.
Die Stiftungsmittel werden ausschließlich nachrangig gewährt. Sie dürfen nicht zur Entlastung anderer öffentlicher oder kirchlicher Hilfsmöglichkeiten dienen. Die vermittlende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlichen und kirchlichen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Es gibt keine grundsätzliche Förderhöchstgrenze.