Fragen und Antworten

Wer ist antragsberechtigt?

Gefördert werden können nur Personen, die ihren Wohnsitz in der Diözese Rottenburg-Stuttgart haben.

Wie muss ein Antrag gestellt werden?

Eine Antragstellung von Privatpersonen an die Stiftung direkt ist nicht möglich. Anträge können nur über eine vermittelnde Stelle (in der Regel ein Fachdienst oder eine Beratungsstelle der Caritas) eingereicht werden.

Für welche Maßnahmen kann ein Antrag gestellt werden?

Hilfen und Maßnahmen im Sinne des Stiftungszweckes sind z. B.:

  • Hilfen in besonderen Not- und Krisensituationen;

  • Längerfristige Hilfen (über das 3. Lebensjahr eines Kindes hin­aus), insbesondere für Alleinerziehende, z.B. für den Abschluß einer Berufsausbildung, die ein ausreichendes Ein­kommen er­möglicht und damit Sozialhilfeabhängigkeit vermei­det;

  • Längerfristige Hilfen im Rahmen von Projekten. Die Projektfinanzierung erfolgt in der Regel durch eine einmalige Anschubfinanzierung;

  • Unterstützung von (Selbsthilfe-)Gruppen, die neue Wege in der Organisation von Kinderbetreuung gehen oder die Ange­bote zur Persönlichkeitsentwicklung machen und damit die Lebenssitua­tion von Eltern und Kindern verbessern; Antrag­stellung im Be­nehmen mit ortskirchlichen Stellen (z.B. Pfarramt, Caritas- bzw. Sozialausschuß des Kirchengemeinde­rats, Caritas-Kreisstelle ...). In diesem Zusammenhang ist z.B. ein Zuschuß zu Honorar­kosten möglich;

  • In Einzelfällen individuelle Hilfen zur Restfinanzierung von Kur­maßnahmen und in Härtefällen zur Sicherstellung des Lebens­unterhaltes oder als Anschubfinanzierung als Hilfe zur Selbst­hilfe;

  • Hilfen für Eltern in besonderen Lebenssituationen z.B. bei Krankheit oder Behinderung eines Kindes, wenn Rechtsansprü­che zur Entlastung der Familie nicht ausreichen

 

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare können bei der Geschäftführung der Stiftung bearbeitet werden. Fehlende bzw. unvollständige Angaben erhöhen die Bearbei­tungszeit.

Die Stiftungsmittel werden ausschließlich nachrangig gewährt. Sie dürfen nicht zur Entlastung anderer öffentlicher oder kirchlicher Hilfsmöglichkeiten dienen. Die vermittlende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlichen und kirchlichen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Es gibt keine grundsätzliche Förderhöchstgrenze.